Air Trend Camper 2022 - Wilkommen im neuen Onlineshop

Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen
Air Trend GmbH
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung gebunden,
wenn der Verkäufer die Bestellung binnen einer
Woche bestätigt. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Frist schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.


Die Anzahlung von 20 % des Angebotspreises
ergibt auch den Betrag der Abschlagszahlung,
sollte der Käufer nach Zahlung der Anzahlung
vom Kaufvertrag zurücktreten.


2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich
ohne Skonto und sonstige Nachlässe ggf.
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (Kaufpreis).
Vereinbarte Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.


III. Zahlung
1. Ist die Lieferung des Kaufgegenstandes durch
den Verkäufer vereinbart, ist die Anzahlung in
Höhe von 20 % des Angebotspreisesbei Erhalt der
Auftagsbestätigung unverzüglich zu zahlen. Ist die
Selbstabholung des Kaufgegenstandes bei der Ar
Trend GmbH vereinbart, ist der Restkaufpreis und
Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des
COC-Dokumentes, zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15 % des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
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Air Trend GmbH
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen,
Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers
für den Käufer zumutbar sind. Sofern der
Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein
daraus keine Rechte hergeleitet werden.


V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,
so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
Schaden nachweist oder der Käufer nachweist,
dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers bis 2 Tage vor
der Abholung behält sich der Verkäufer das Recht
vor, die Anzahlung als Schadensersatz
einzubehalten vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat
der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich
darüber einig, dass der Verkäufer den
gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger, z. B. der
Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer
trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere Kosten nachweist oder der Käufer
nachweist, dass geringere oder überhaupt keine
Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.


VII. Haftung für Sachmängel
11. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
und Rechtsmängeln verjähren entspre-
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chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von
einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2
gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,
so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will
oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden
begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den
vorgenannten Haftungsausschluss
gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.


4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt.5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind stets
vom Käufer beim Verkäufer geltend zu
machen. Bei mündlichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über
den Eingang der Anzeige in Textform
auszuhändigen.
b) Die Nacherfüllung erfolgt beim Verkäufer oder
an dem vom Verkäufer bestimmten
Ort, soweit Verkäufer und Käufer nichts anderes
vereinbaren. Wird der Kaufgegenstand
wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat
sich der Käufer an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die
Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten
dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und
Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen
für die digitalen Elemente nicht die
Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die
gesetzlichen Regelungen
VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in
Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt
sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung
für Sachmängel“, Ziffer 2 und 3 entsprechend.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen
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(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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